Gesetzesänderung
zur Teilung der Maklerkosten beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern
Ausgangslage: Seit dem 23.12.2020 gilt das neue Gesetz zur Teilung der Maklerkosten beim Verkauf von Wohnimmobilien. Bisher kam es in der Praxis häufig vor, dass ein Makler beauftragt wurde und die Provision überwiegend oder komplett auf den Käufer abgewälzt wurde. Ein Grund hierfür ist u. a. dass im Großraum Freiburg und in Südbaden eine deutlich höhere Nachfrage nach Wohnraum als ein Angebot besteht (Verkäufermarkt). Zusätzlich besteht unter den Maklern ein sehr starker Wettbewerb um die Gunst der Verkäufer. Mit dem neuen Gesetzt muss der Verkäufer nun mindestens die Hälfte der Maklerkosten tragen.
In diesem Beitrag geht es um folgende Punkte:
- Wo das Gesetz Anwendung findet
- Der Verkäufer kann bei der Beauftragung eines Maklers zwischen zwei gängigen Auftragsformen wählen
- Unsere Konditionen
Wo das Gesetz Anwendung findet:
Das neue Gesetz findet Anwendung beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Baugrundstücke oder Gewerbeimmobilien sind nicht betroffen. Des Weiteren muss der Käufer eine Privatperson (Verbraucher) sein. Verkauft man z. B. eine Wohnung an eine Firma findet das Gesetz keine Anwendung und der Makler könnte die Provision alleinig vom Käufer beziehen. Ob eine Immobilie selbstgenutzt ist oder nicht spielt dabei keine Rolle.
Der Verkäufer kann bei der Beauftragung eines Maklers zwischen zwei gängigen Auftragsformen wählen:
Beidseitige Interessensvertretung (§ 656c BGB n. F.): Der Makler befindet sich mit beiden Parteien in einem Treueverhältnis. Interessenskonflikte müssen vermieden werden (z.B. Mehrerlösvereinbarungen oder Bieterverfahren sind nicht möglich). Der Makler ist auch beratend für den Käufer tätig. Verkäufer und Käufer zahlen jeweils eine Provision in gleicher Höhe. Die zwischen Verkäufer und Makler vereinbarte Provision ist also auch zu gleicher Höhe für den Käufer maßgebend. Sollten spätere Preisnachlässe in der Provision gewährt werden, gelten diese automatisch für beide Parteien. Kommt es zum Abschluss eines Kaufvertrages erhalten Verkäufer und Käufer anschließend eine Rechnung in gleicher Höhe vom Makler.
Einseitige Interessensvertretung (§ 652 BGB): Der Makler muss nicht beratend für den Käufer tätig werden und vertritt lediglich die Interessen des Verkäufers. Auch Preisverhandlungen des Maklers für den Verkäufer sind in stärkerem Maße möglich. Die Provision wird alleinig vom Verkäufer bezahlt. Kommt es zum Abschluss eines Kaufvertrages erhält lediglich der Verkäufer anschließend eine Rechnung vom Makler.
Unsere Projekte:
Maklertätigkeiten, Bauleitung und Projektbegleitung. Sehen Sie sich unsere Projekte an.
Unsere Konditionen:
Bei uns bezahlen Verkäufer und Käufer jeweils nur 2 % Provision und damit weniger als marktüblich. Sollten Sie als Verkäufer Interesse an einer Beauftragung als einseitiger Interessensvertreter haben, unterbreiten wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Gleiches gilt beim Verkauf von Baugrundstücken und Mehrfamilienhäusern. Hier finden Sie weitere Informationen zu unseren Qualifikationen und unserer Leistungsgarantie.
Zusammenfassung:
Seit dem 23.12.2020 gilt das neue Gesetz zur Teilung der Maklerkosten beim Verkauf von Wohnimmobilien. Das neue Gesetz findet Anwendung beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen. Der Verkäufer kann bei der Beauftragung eines Maklers zwischen zwei gängigen Auftragsformen wählen. Bei uns bezahlen Verkäufer und Käufer jeweils nur 2 % Provision und damit weniger als marktüblich.